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Verordnung über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)1
vom 14. November 1973 (Stand am 1. Januar 2023)
1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 1921).
Art. 106Haftungssumme und Versicherungspflicht
1 Eine Betriebsbewilligung wird einem Gesuchsteller nur erteilt, wenn er:
a.
über die folgenden Sicherstellungen verfügt:
1.
für Haftpflichtansprüche im Falle von Tod oder Körperverletzung: über eine minimale Sicherstellung von 250 000 Sonderziehungsrechten gemäss der Definition des Internationalen Währungsfonds je Reisenden,
für Haftpflichtansprüche im Falle von Beschädigung von Reisegepäck: über eine minimale Sicherstellung von 1288 Sonderziehungsrechten je Reisenden,
für Haftpflichtansprüche im Falle von Beschädigung von Gütern: über eine minimale Sicherstellung von 22 Sonderziehungsrechten je Kilogramm; und
b.
nachweist, dass er gegen die Folgen seiner Haftpflicht bis zu den Beträgen nach Buchstabe a versichert ist.143
2 In den Versicherungsvertrag ist folgende Bestimmung aufzunehmen: Endigt der Vertrag vor dem im Nachweis über die Sicherstellung angegebenen Zeitpunkt, so verpflichtet sich die Versicherungsunternehmung, gleichwohl Ersatzansprüche bis zum Entzug der Bewilligung nach den Bestimmungen des Vertrages zu decken, längstens aber während 15 Tagen, nachdem das BAZL vom Ende des Vertrags benachrichtigt worden ist. Als Zeitpunkt des Entzugs gilt der Tag, an dem die Entzugsverfügung rechtskräftig wird.
141 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 622).
142 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 622).
143Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).