Verordnung
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Art. 108 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung
1 Einem Unternehmen mit Sitz im Ausland wird eine Betriebsbewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern (Art. 29 LFG) erteilt, wenn:
2 Besteht kein offensichtlicher Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erfüllt sind, so kann auf eine Prüfung der technischen und betrieblichen Grundlagen des Unternehmens verzichtet werden. Eine entsprechende Überprüfung kann aber jederzeit angeordnet werden. 3 In begründeten Fällen kann vom Erfordernis nach Absatz 1 Buchstabe d abgesehen werden. 145 Fassung gemäss Anhang Ziff. II der V vom 17. Aug. 2005 über den Lufttransport, in Kraft seit 5. Sept. 2005 (AS 2005 4243). |