Verordnung
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Art. 116 Dauer der Streckenkonzession
1 Die Konzession wird für höchstens acht Jahre erteilt. 2 Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden. 3 Die Entscheidung über eine Erneuerung wird spätestens 6 Monate vor Ablauf der Konzession gefällt. Im Übrigen findet Artikel 115 Anwendung.149 149Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). |