Verordnung
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Art. 117 Änderung und Übertragung von Rechten und Pflichten aus Konzessionen
1 Das BAZL kann Rechte und Pflichten aus bestehenden Konzessionen ändern oder übertragen. 2 Es kann insbesondere einem konzessionierten Unternehmen erlauben, bestimmte Flüge durch andere schweizerische oder durch ausländische Luftverkehrsunternehmen durchführen zu lassen, wenn namentlich:
3 Das BAZL kann die Übertragung einzelner Betriebsaufgaben an andere in- oder ausländische Unternehmen bewilligen. |