Verordnung
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Art. 122b Sicherheitsmassnahmen der Luftverkehrsunternehmen
1 Das Luftverkehrsunternehmen, das Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr einsetzt, ist zur Sicherung des Betriebes seiner Luftfahrzeuge gemäss den vom UVEK festgelegten Anforderungen verpflichtet. Es hat seine Sicherheitsmassnahmen in einem Sicherheitsprogramm darzustellen. 2 Das Sicherheitsprogramm bedarf der Genehmigung durch das BAZL. |