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Verordnung über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)1
vom 14. November 1973 (Stand am 1. Januar 2023)
1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 1921).
Art. 122fAufgaben und Kompetenzen
1 Die Sicherheitsbeauftragten haben, soweit das zwingend anwendbare ausländische Recht es nicht ausschliesst, insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:162
a.
An Bord überwachen sie das Verhalten der Fluggäste und verhindern widerrechtliche Handlungen, welche die Sicherheit an Bord des Flugzeugs gefährden.
zur Verhinderung der Einschleusung verbotener Gegenstände, die zur Gefährdung der Zivilluftfahrt eingesetzt werden können, Fluggäste und Handgepäck durchsuchen und das kontrollierte Gepäck und die Gepäckidentifikation überwachen,
2.
zuhanden der zuständigen ausländischen Stellen mögliche Gefährder bezeichnen,
3.
die ausländischen Stellen bei deren Aufgaben unterstützen.
2 Fedpol165 erstellt in Zusammenarbeit mit dem BAZL Richtlinien über die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten.
162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5625).
163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5625).
164 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5625).
165 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5625). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.