Verordnung
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Art. 122j Unterstellung
1 Während der Ausbildung und des Einsatzes bleiben die Sicherheitsbeauftragten dienst- und disziplinarrechtlich den Vorschriften ihres jeweiligen Arbeitgebers unterstellt. 2 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstehen sie der Weisungsbefugnis von fedpol. 3 An Bord von Luftfahrzeugen unterstehen sie der Bordgewalt des Flugkapitäns. |