Verordnung
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Art. 122p171
Für die Durchführung von Massnahmen für Erleichterungen in der Luftfahrt (Facilitation) sind die Normen und Empfehlungen der ICAO im Anhang 9 zum ChicagoÜbereinkommen172 unmittelbar anwendbar. Vorbehalten sind die nach Artikel 38 dieses Übereinkommens gemeldeten Abweichungen. 171 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3843). 172SR 0.748.0. Der Text dieses Anhanges wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt unter www.bazl.admin.ch > Für Fachleute > Regulation und Grundlagen kostenlos abgerufen oder bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Organisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Université, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7) bezogen werden. |