Verordnung
|
Art. 123
1 Die Haftpflichtansprüche Dritter auf der Erde sind unter Vorbehalt von Absatz 2 durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen sicherzustellen.173 2 Wird eine Sicherstellung der Haftpflichtansprüche durch Hinterlegung oder Solidarbürgschaft angeboten, so regelt das BAZL die Sicherstellung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen von Fall zu Fall. 173Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). |