Verordnung
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Art. 127 Umfang der gesicherten Ersatzansprüche
1 Die Sicherstellung muss bis zu den im Artikel 125 angegebenen Grenzen die nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes gegen den Halter möglichen Ersatzansprüche Dritter auf der Erde decken. 2 Für Schäden, die durch eine an Bord befindliche Person verursacht werden, haftet der Halter, wenn diese Person nicht zur Besatzung gehört (Art. 64 Abs. 2 Bst. b LFG), nur bis zum Betrag der Sicherstellung. 3 Schäden, die durch den Fluglärm auf der Erde verursacht werden, dürfen im Versicherungsvertrag nicht ausgeschlossen werden. |