Art. 128 Dauer und örtlicher Geltungsbereich
In den Versicherungsvertrag sind folgende Bestimmungen aufzunehmen: - a.
- Läuft der Vertrag ab, während sich das Luftfahrzeug auf einem Flug befindet, so verlängert sich die Haftung des Versicherers zugunsten des geschädigten Dritten bis zur nächsten Landung, bei der eine amtliche Nachprüfung der Bordpapiere möglich ist, höchstens aber um 24 Stunden.
- b.179
- Endigt der Vertrag vor dem im Nachweis über die Sicherstellung angegebenen Zeitpunkt, so verpflichtet sich die Versicherungsunternehmung, gleichwohl Ersatzansprüche bis zum Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses nach den Bestimmungen des Vertrages zu decken, längstens aber während 15 Tagen, nachdem das BAZL vom Ende des Vertrages benachrichtigt worden ist. Als Zeitpunkt des Entzugs gilt der Tag, an dem die Entzugsverfügung rechtskräftig wird.
- c.
- Überfliegt ein Luftfahrzeug die im Nachweis über die Sicherstellung genannten geografischen Grenzen ihres Geltungsbereiches, so ist die Versicherung zugunsten des geschädigten Dritten auf der Erde trotzdem wirksam, wenn der Flug ausserhalb dieser Grenzen durch höhere Gewalt, durch eine nach den Umständen gebotene Beistandsleistung oder durch fehlerhafte Lenkung, Führung oder Navigation verursacht wurde.
179Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1536).
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