Verordnung
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Art. 137
1 Für entgeltliche Beförderungen mit Luftfahrzeugen sowie für unentgeltliche Beförderungen, die von einem Luftverkehrsunternehmen mit Betriebsbewilligung ausgeführt werden, gelten die besonderen Haftungsbestimmungen der Verordnung vom 17. August 2005193 über den Lufttransport sowie die Voraussetzungen nach den Artikeln 106 und 108.194 2 Für andere Beförderungen mit Luftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts195 über die Haftpflicht. 194 Fassung gemäss Anhang Ziff. II der V vom 17. Aug. 2005 über den Lufttransport, in Kraft seit 5. Sept. 2005 (AS 2005 4243). |