Verordnung
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Art. 138a
1 Das UVEK kann im Rahmen seiner Rechtsetzungsbefugnisse ausnahmsweise einzelne Anhänge, einschliesslich zugehöriger technischer Vorschriften, zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944197 über die internationale Zivilluftfahrt sowie technische Vorschriften, welche im Rahmen der Zusammenarbeit der europäischen Luftfahrtbehörden festgelegt werden, als unmittelbar anwendbar erklären. 2 Es kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei eine besondere Art der Veröffentlichung solcher Bestimmungen vorschreiben und bestimmen, dass von einer Übersetzung ganz oder teilweise abzusehen ist. 3 Es entscheidet über die Ablehnung von Anhängen oder Anhangsänderungen im Sinne von Artikel 90 Buchstabe a zweiter Satz des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt.198 197SR 0.748.0. Die Anhänge sind in der AS nicht veröffentlicht. 198Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1536). |