Verordnung
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Art. 24
1 Das UVEK bestimmt, welche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines Ausweises des BAZL bedürfen. 2 Das BAZL kann die Durchführung von Prüfungen und das Ausstellen von Ausweisen geeigneten Verbänden übertragen.55 55Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 1988, in Kraft seit 1. April 1988 (AS 1988 534). |