Verordnung
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Art. 3 Eintragung 11
1 Das BAZL trägt Flugzeuge, Hubschrauber, andere Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, bemannte Freiballone und Luftschiffe in das Luftfahrzeugregister ein:
2 Das BAZL kann die Eintragung eines Luftfahrzeuges, für das die Eigentumsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, in das Luftfahrzeugregister bewilligen, wenn das Luftfahrzeug für längere Zeit von einer schweizerischen Unternehmung der gewerbsmässigen Luftfahrt verwendet werden soll.12 3 Schweizerische Staatsluftfahrzeuge können im Luftfahrzeugregister eingetragen werden. 4 Die Eintragung kann verweigert werden, wenn das Luftfahrzeug offensichtlich den in der Schweiz anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen oder den Bestimmungen über den Umweltschutz nicht entspricht. 5 …13 11Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 735). 12Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 1996, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1536). 13Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3028). BGE
105 IV 41 () from 16. Februar 1979
Regeste: Art. 237 StGB. 1. Auch ein Hubschrauberpilot, der im Gebirge abseits der üblichen Routen fliegt, kann den öffentlichen Verkehr in der Luft stören (E. 2). 2. Diese Bestimmung schützt den Passagier ohne Rücksicht auf seine Beziehung zum Fahrzeugführer und unabhängig davon, ob das Transportmittel ein öffentliches oder ein privates ist (E. 3). Bestätigung der Rechtsprechung. |