Verordnung
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Art. 34 Anwendbarkeit der Schutzvorschriften bei Schwangerschaft 76
1 Schwangere Frauen können ihre Ansprüche auf besondere Schutzmassnahmen geltend machen, sobald sie das Unternehmen von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt haben. 2 Sie müssen auf Verlangen des Unternehmens das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorlegen. 76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2009, in Kraft seit 15. Okt. 2009 (AS 2009 5027). |