Verordnung
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Art. 43 Untersuchungen bei Anzeichen des Einflusses von Betäubungs-mitteln oder psychotropen Substanzen 98
Bestehen Anzeichen, dass ein Besatzungsmitglied unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen steht, so richtet sich die Durchführung der angeordneten Untersuchungen sinngemäss nach den Artikeln 12a, 12b, 13 Absatz 3, 14, 15 und 17 der SKV99 und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des ASTRA. 98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 230). |