Art. 6 Anmeldung 18
1 Ein Luftfahrzeug ist durch den Eigentümer zur Eintragung anzumelden. 2 Der Anmeldung sind beizulegen: - a.
- Belege, die das Eigentum des Gesuchstellers glaubhaft machen;
- b.
- für Handelsgesellschaften und Genossenschaften der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Buchstabe d erfüllen;
- c.
- für Vereine der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Buchstabe f erfüllen;
- d.
- für Eigentümer im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen;
- e.
- für Eigentümer im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c der Nachweis, dass sie die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen und eine schriftliche Erklärung, dass das Luftfahrzeug in der Regel von der Schweiz aus benutzt wird;
- f.
- für ein Luftfahrzeug, das aus dem Ausland eingeführt wird:
- 1.
- der Nachweis, dass es weder im Herstellerstaat noch im Wohnsitzstaat eines Rechtsvorgängers des Gesuchstellers eingetragen ist, und
- 2.
- der Nachweis, dass es nicht im Luftfahrzeugbuch oder in einem entsprechenden Register des letzten Eintragungsstaates aufgenommen ist; dieser Nachweis kann ersetzt werden durch die schriftliche Erklärung des nach dem Eintrag im ausländischen Luftfahrzeugbuch Berechtigten, dass er der Eintragung des Luftfahrzeuges in das schweizerische Luftfahrzeugregister zustimmt;
- g.
- für ein gebrauchtes Luftfahrzeug, das aus dem Ausland eingeführt wird, der Nachweis des ordnungsgemässen Unterhaltes.
18Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 735).
|