Verordnung
|
Art. 76 Betriebsregeln
1 Das UVEK erlässt Betriebsregeln, die das internationale Recht ausführen oder ergänzen. 2 Die Betriebsregeln gelten für Schweizer Halter und Flugbetriebsunternehmen im In- und Ausland. 3 Von den Betriebsregeln darf im Ausland abgewichen werden, wenn ausländisches Recht dies zwingend verlangt. |