Verordnung
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Art. 8 Inhalt des Eintrages
1 Der Eintrag im Luftfahrzeugregister enthält mindestens folgende Angaben:
2 Name und Adresse des Halters können neben dem Eigentümer eingetragen werden, wenn der Halter die Voraussetzungen für die Eintragung, abgesehen vom Eigentum, erfüllt. |