Verordnung
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Art. 87 Gesuch
1 Das Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ist dem BAZL spätestens sechs Wochen vor der Durchführung einzureichen.119 2 Es muss folgende Angaben enthalten:
3 Für Veranstaltungen auf Flugplätzen ist die Zustimmung des Flugplatzhalters beizubringen, für Veranstaltungen auf einem anderen Gelände die Zustimmung der Grundeigentümer sowie die Erklärung der zuständigen kantonalen Behörde, dass sie gegen die Veranstaltung keine Einwendung erhebt. 4 Dem Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ausserhalb eines Flugplatzes sind beizulegen:
119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3843). |