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Verordnung über die Luftfahrt (Luftfahrtverordnung, LFV)1
vom 14. November 1973 (Stand am 1. Januar 2023)
1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 1921).
Art. 87Gesuch
1 Das Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ist dem BAZL spätestens sechs Wochen vor der Durchführung einzureichen.119
2 Es muss folgende Angaben enthalten:
a.
Ort und Zeitpunkt;
b.
Veranstalter;
c.
verantwortlicher Leiter;
d.
Organisationsplan und vorgesehene Luftfahrzeuge;
e.
Programm;
f.
Übersicht der für die Veranstaltung getroffenen Anordnungen, insbesondere für die Sicherheit der Zuschauer, den Verkehr am Boden und in der Luft sowie den Sanitätsdienst.
3 Für Veranstaltungen auf Flugplätzen ist die Zustimmung des Flugplatzhalters beizubringen, für Veranstaltungen auf einem anderen Gelände die Zustimmung der Grundeigentümer sowie die Erklärung der zuständigen kantonalen Behörde, dass sie gegen die Veranstaltung keine Einwendung erhebt.
4 Dem Gesuch um Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ausserhalb eines Flugplatzes sind beizulegen:
a.
Kartenausschnitt 1:25 000, auf dem das vorgesehene Gelände eingezeichnet ist;
b.
Skizze des Geländes 1:5000, aus dem auch die umliegenden Luftfahrthindernisse ersichtlich sind.
119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3843).