Verordnung
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Art. 89 Bewilligung
1 Das BAZL, erteilt die Bewilligung, wenn der Veranstalter die zusätzliche Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde nach den Bestimmungen des Artikels 133 nachgewiesen hat und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. 1bis Veranstaltungen, in deren Rahmen mit Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb Aussenlandungen oberhalb von 1100 m über Meer und ausserhalb von Gebirgslandeplätzen durchgeführt werden, bewilligt das BAZL nur, wenn sie ein bedeutendes Jubiläum im Gebirgsflug zum Anlass haben.120 1ter Veranstaltungen, in deren Rahmen mit Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern durchgeführt werden, bewilligt das BAZL nur, wenn die zuständige kantonale Behörde die Einhaltung der gewässerschutz-, fischerei-, umwelt- und naturschutzrechtlichen Vorgaben geprüft und bejaht hat und keine Einwände aufgrund weiterer öffentlicher Interessen erhebt.121 2 Es setzt die aus Sicherheits- und Lärmgründen nötigen Bedingungen und Auflagen fest. 120 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 1339). 121 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 1339). |