Verordnung
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Art. 90 Leitung
1 Dem verantwortlichen Leiter der Veranstaltung obliegt, neben der Leitung des Flugbetriebes, insbesondere:
2 Auf Flugplätzen stehen diese Pflichten und Befugnisse dem Flugplatzleiter zu. Dieser kann sie unter seiner Aufsicht auf den Leiter der Veranstaltung übertragen. |