Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung
(LGV)

vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 24 Verarbeitungshilfsstoffe

1 Das EDI kann die Be­ur­tei­lung von Ver­ar­bei­tungs­hilfss­tof­fen re­geln.

2 Es kann Höchst­wer­te fest­le­gen.

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