Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung
(LGV)

vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 95 Übergangsbestimmungen

1 Ei­ne Über­gangs­frist von ei­nem Jahr ab In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung gilt für:

a.
die In­for­ma­ti­on über Le­bens­mit­tel, die of­fen in den Ver­kehr ge­bracht wer­den, so­wie für An­ge­bo­te mit Ein­satz von Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­ni­ken (Art. 39 und 44);
b.
das Ver­bot des In­ver­kehr­brin­gens kos­me­ti­scher Mit­tel, wenn de­ren end­gül­ti­ge Zu­sam­men­set­zung oder ein­zel­ne Be­stand­tei­le die­ser Zu­sam­men­set­zung mit Tier­ver­su­chen ge­tes­tet wor­den sind (Art. 59);
c.
die Mel­de­pflicht für Be­trie­be, die Tä­to­wie­run­gen oder Per­ma­nent-Ma­ke-up an­bie­ten (Art. 62);
d.
das Be­zeich­nen ei­ner ver­ant­wort­li­chen Per­son mit Ge­schäfts­adres­se in der Schweiz, wenn die ver­ant­wort­li­che Per­son bis­her ei­ne Ge­schäfts­adres­se oder Wohn­sitz im Aus­land hat­te (Art. 73 Ab­satz 1);
e.69
...

1bis Ei­ne Über­gangs­frist von drei Jah­ren ab In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung gilt für die Be­stim­mun­gen über bei der Ein­fuhr ver­stärkt zu kon­trol­lie­ren­de Le­bens­mit­tel (Art. 90 und 91).70

2 Ei­ne Über­gangs­frist von vier Jah­ren ab In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung gilt für die Zu­sam­men­set­zung, Kenn­zeich­nung und Wer­bung von Le­bens­mit­teln und Ge­brauchs­ge­gen­stän­den, so­weit nicht die Über­gangs­frist nach Ab­satz 1 Buch­sta­be a gilt. Nach bis­he­ri­gem Recht zu­sam­men­ge­setz­te und ge­kenn­zeich­ne­te Le­bens­mit­tel oder Ge­brauchs­ge­gen­stän­de dür­fen nach Ab­lauf der Über­gangs­frist noch bis zur Er­schöp­fung der Be­stän­de an Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ge­ben wer­den.

3 Das EDI kann für ein­zel­ne Be­rei­che ab­wei­chen­de Über­gangs­fris­ten vor­se­hen:

a.
zum Schutz der Ge­sund­heit;
b.
wenn der Grund­satz der Ver­hält­nis­mäs­sig­keit dies ge­bie­tet.

4 Nach bis­he­ri­gem Recht er­teil­te Be­wil­li­gun­gen blei­ben gül­tig, es sei denn, sol­che Be­wil­li­gun­gen sei­en nach neu­em Recht nicht mehr er­for­der­lich.

5 Be­wil­li­gun­gen, die nach bis­he­ri­gem Recht un­be­fris­tet er­teilt wor­den sind, müs­sen bis zum 30. April 2021 er­neu­ert wer­den. Sie er­lö­schen, wenn bis zu die­sem Zeit­punkt kein An­trag auf Er­neue­rung ge­stellt wird.

69 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 28. März 2018, mit Wir­kung seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1243).

70 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1243).

BGE

144 II 386 (2C_761/2017) from 25. Juni 2018
Regeste: Art. 1 lit. c, Art. 18 LMG; Art. 12 LGV; Art. 47, Art. 48, Art. 48b MSchG; Art. 52a, Art. 52c MSchV; Art. 5 Abs. 1 HasLV; lebensmittelrechtliches Täuschungsverbot; Verhältnis zu markenrechtlichen Bestimmungen betreffend Herkunftsangaben; täuschende Aufmachung einer Bierdose. Überblick über die am 1. Mai 2017 in Kraft getretene neue Gesetzgebung zu Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (E. 4.1). Die Vorgaben zum lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot stimmen im alten und neuen Recht weitgehend überein. Letzteres enthält jedenfalls keine mildere Regelung (E. 4.2). Aufmachungen können nicht nur hinsichtlich des Produktionslands täuschend im Sinne von Art. 18 LMG sein, sondern auch im Hinblick auf die übrige (regionale oder örtliche) Herkunft eines Lebensmittels (E. 4.2.1-4.2.3). Das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot (Art. 18 LMG) ist bei der Verwendung von Herkunftsangaben im Sinne von Art. 47 ff. MSchG und der zugehörigen Ausführungserlasse gleichermassen zu beachten (E. 4.2.4). Inhalt des lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbots. Massstab zur Beurteilung der Täuschungsgefahr ist der durchschnittliche Konsument und dessen legitimes Informationsbedürfnis. Dabei reicht eine objektiv zur Täuschung geeignete Aufmachung von Lebensmitteln für einen Verstoss gegen Art. 18 LMG aus (E. 4.3). Im konkreten Fall liegt eine Täuschungsgefahr in Bezug auf die Herkunft des Biers vor (E. 4.4).

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