Lebensmittel- und
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Art. 73 Verantwortliche Person
1 Für jeden Lebensmittel- und jeden Gebrauchsgegenständebetrieb ist eine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7).51 2 Ist keine solche bestimmt, so ist für die Produktesicherheit im Betrieb die Betriebs- oder Unternehmensleitung verantwortlich. 51 Die Berichtigung vom 2. Mai 2017 betrifft nur den italienischen Text (AS 2017 2695). |
