Art. 75 Inhalt der Pflicht
Die Pflicht zur Selbstkontrolle beinhaltet insbesondere: - a.
- bei Lebensmittelbetrieben:
- 1.
- die Sicherstellung der guten Verfahrenspraxis einschliesslich der Gewährleistung des Täuschungsschutzes,
- 2.
- die Anwendung des Systems der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (Hazard Analysis and Critical Control Points, HACCP-System) oder von dessen Grundsätzen,
- 3.
- die Probenahme und die Analyse,
- 4.
- die Rückverfolgbarkeit,
- 5.
- die Rücknahme und den Rückruf,
- 6.
- die Dokumentation;
- b.
- bei Gebrauchsgegenständebetrieben:
- 1.
- die Prüfung der Sicherheit der Gebrauchsgegenstände,
- 2.
- bei Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln: die gute Herstellungspraxis,
- 3.
- die Probenahme und die Analyse,
- 4.
- bei Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln und Spielzeug: die Rückverfolgbarkeit,
- 5.
- die Rücknahme und den Rückruf,
- 6.
- die Dokumentation;
- c.
- bei Betrieben, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen ausschliesslich Handel betreiben:
- 1.
- die Prüfung der Sicherheit der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände sowie die Gewährleistung des Täuschungsschutzes,
- 2.
- die Probenahme und die Analyse,
- 3.
- bei Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln und Spielzeug: die Rückverfolgbarkeit,
- 4.
- die Rücknahme und den Rückruf,
- 5.
- die Dokumentation.
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