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Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung
(LGV)

Art. 23 Zusatzstoffe, Aromen und Enzyme

Das EDI re­gelt die Zu­läs­sig­keit so­wie die Höchst­wer­te der ein­zel­nen Zu­satz­stof­fe, Aro­men und En­zy­me.