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Art. 3 Prüfung
1 Das BLV prüft im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens, ob:
2 Es berücksichtigt dabei internationale Normen und ausländische Gesetzgebungen. 3 Das EDI kann die Prüfungsgegenstände nach Absatz 1 einschränken oder spezifizieren. |
