Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung
(LGV)


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Art. 3 Prüfung

1 Das BLV prüft im Rah­men ei­nes Be­wil­li­gungs­ver­fah­rens, ob:

a.
das Le­bens­mit­tel oder der Ge­brauchs­ge­gen­stand si­cher ist;
b.
kein Ver­sto­ss ge­gen das Täu­schungs­ver­bot vor­liegt.

2 Es be­rück­sich­tigt da­bei in­ter­na­tio­na­le Nor­men und aus­län­di­sche Ge­setz­ge­bun­gen.

3 Das EDI kann die Prü­fungs­ge­gen­stän­de nach Ab­satz 1 ein­schrän­ken oder spe­zi­fi­zie­ren.

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