1 Wer ein vorverpacktes Lebensmittel abgibt, muss folgende Angaben machen:
- a.
- die Sachbezeichnung;
- b.
- die Zusammensetzung (Zutaten);
- c.
- das Allergiepotenzial des Lebensmittels oder seiner Zutaten;
- d.
- die Haltbarkeit;
- e.
- das Produktionsland des Lebensmittels;
- f.
- die Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten des Lebensmittels;
- g.
- eine Nährwertdeklaration;
- h.
- die Anwendung gentechnischer oder besonderer technologischer Verfahren bei der Herstellung (z. B. Bestrahlung);
- i.
- Hinweise zur sachgemässen Verwendung, sofern das Lebensmittel ohne diese Angabe nicht bestimmungsgemäss verwendet werden kann.
2 Die Angaben müssen angebracht werden:
- a.
- an gut sichtbarer Stelle;
- b.
- in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift;
- c.
- in mindestens einer Amtssprache des Bundes; sie können ausnahmsweise in einer andern Sprache abgefasst sein, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz dadurch genügend und unmissverständlich über das Lebensmittel informiert werden.
3 Das EDI regelt:
- a.
- bei welchen Zutaten eines Lebensmittels unter welchen Voraussetzungen deren Herkunft anzugeben ist;
- b.
- wie die Angaben nach Absatz 1 im Einzelnen zu erfolgen haben;
- c.
- die Grenzen der Zulässigkeit von Werbung.
4 Es kann für bestimmte Lebensmittelgruppen Ausnahmen von den Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen oder vorschreiben, dass bestimmte Lebensmittelgruppen mit zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden müssen.