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Art. 4 Personen, denen eine Bewilligung erteilt wird
1 Eine Bewilligung wird an Personen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt.23 2 Ausländische Gesuchstellende müssen in der Schweiz eine Vertretung bestellen; diese hat um die Bewilligung nachzusuchen und die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften zu übernehmen. 23 Die Berichtigung vom 15. Okt. 2019 betrifft nur den französischen Text (AS 2019 3157). |