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Art. 41 Werbebeschränkungen für Säuglingsanfangsnahrung
1 Die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung darf nur in wissenschaftlichen Publikationen und in solchen, die der Säuglingspflege gewidmet sind, erscheinen. 2 Sie darf nur wissenschaftliche und sachbezogene Informationen enthalten. Diese Information darf nicht implizieren oder suggerieren, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist. 3 Werbung, mit der die Konsumentinnen und Konsumenten direkt zum Kauf von Säuglingsanfangsnahrung angeregt werden sollen, wie das Verteilen von Proben, Rabattmarken, Zugabeartikeln oder Lockartikeln, sowie andere Werbemittel, die diesem Ziel dienen, wie besondere Auslagen, Sonderangebote oder Koppelungsgeschäfte, sind verboten. Dieses Verbot gilt analog auch für die Fernkommunikation. 4 Das Verteilen kostenloser oder verbilligter Erzeugnisse, Proben oder anderer Werbegeschenke an die Bevölkerung, insbesondere an schwangere Frauen, Mütter und deren Familienmitglieder, sei es direkt oder indirekt über Institutionen des Gesundheitswesens oder Beratungsstellen, ist verboten. |