Art. 51 Plastikrecyclingverfahren: Bewilligungsvoraussetzungen
1 Ein Plastikrecyclingverfahren wird bewilligt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - a.
- Das Kunststoff-Ausgangsmaterial:
- 1.
- weist eine Qualität auf, die garantiert, dass das Endprodukt den Anforderungen von Artikel 49 entspricht;
- 2.
- stammt aus Bedarfsgegenständen, die den Anforderungen für den Kontakt mit Lebensmitteln entsprechen; und
- 3.
- stammt entweder aus einem geschlossenen überwachten Produktionskreislauf, der gewährleistet, dass jegliche Kontamination ausgeschlossen werden kann, oder es wurde durch eine geeignete wissenschaftliche Methode nachgewiesen, dass mit dem Plastikrecyclingverfahren Kontaminationen des Kunststoff-Ausgangsmaterials bis auf Konzentrationen vermindert werden können, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.
- b.
- Bezüglich der Qualität des wiederverwerteten Kunststoffs werden vorab Kriterien definiert, die gewährleisten, dass die Bedarfsgegenstände aus recyceltem Kunststoff die Anforderungen nach Artikel 49 erfüllen.
- c.
- Für die Verwendung des recycelten Kunststoffs liegen Verwendungsbedingungen vor, die gewährleisten, dass die Bedarfsgegenstände aus wiederverwertetem Kunststoff die Anforderungen nach Artikel 49 erfüllen.
- d.
- Beim Plastikrecyclingverfahren kommt ein geeignetes Qualitätssicherungssystem zur Anwendung.
2 Das EDI regelt die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem.
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