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Art. 57 Produktinformationsdatei
1 Im Rahmen der Selbstkontrolle ist vor dem ersten Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels eine Produktinformationsdatei zu erstellen oder erstellen zu lassen. Diese muss einen Sicherheitsbericht mit einer das Produkt betreffenden Sicherheitsbewertung enthalten. 2 Das EDI kann Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 1 vorsehen. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen solche Ausnahmen möglich sind. |