Loi fédérale
sur l’impôt anticipé
(LIA1)

du 13 octobre 1965 (Etat le 1 février 2023)er

1 Abréviation introduite par le ch. I 4 de la LF du 10 oct. 1997 sur la réforme 1997 de l’imposition des sociétés, en vigueur depuis le 1er janv. 1998 (RO 1998 669; FF 1997 II 1058).


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Art. 63

III. Vi­ol­a­tion de l’ob­lig­a­tion du trans­fert

 

Ce­lui qui, in­ten­tion­nelle­ment ou par nég­li­gence, aura omis ou promis d’omettre le trans­fert de l’im­pôt an­ti­cipé en­court une amende pouv­ant al­ler jusqu’à 10 000 francs.

BGE

131 III 546 () from 6. Juli 2005
Regeste: Regressforderung des Verrechnungssteuerpflichtigen gegenüber dem Steuerträger (Art. 14 Abs. 1 und Art. 41 VStG); Abgrenzung der Zuständigkeit der Eidgenössischen Steuerverwaltung von derjenigen der Zivilgerichte zur Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die Regressforderung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft alle Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht; sie entscheidet insbesondere dann, wenn die Überwälzungspflicht bestritten wird und kann einen Entscheid zur Durchsetzung der Regressforderung erlassen (E. 2.1). Abgrenzung der Zuständigkeit der Eidgenössischen Steuerverwaltung von derjenigen der Zivilgerichte nach Lehre und Rechtsprechung (E. 2.2). Zuständigkeit der Zivilgerichte zur vorfrageweisen Prüfung der Regressforderung eines zur Überwälzung Verpflichteten (E. 2.3).

136 II 525 (2C_17/2010) from 29. Juli 2010
Regeste: Art. 29 und 30 BV; Art. 115 StG/GR; Nachlass- und Erbschaftssteuer; Zuständigkeit der Steuer(gerichts)behörden oder der Zivilgerichtsbarkeit für die Beurteilung von steuerschuldbezogenen Regressansprüchen unter Nachlassbegünstigten? Gemäss einer aus Art. 115 StG/GR abgeleiteten Praxis wendet sich die bündnerische Steuerverwaltung für den Bezug der Nachlass- und der Erbschaftssteuer noch vor Verteilung des Nachlasses an einen solventen Nachlassempfänger, dessen Anteil einen grösseren Betrag ausmacht als die gesamte Steuerschuld. Diese wird von ihm eingefordert, und es liegt in der Folge an ihm, von den anderen Erben und Legatären die Rückerstattung derjenigen Teile der Steuerschuld zu erreichen, welche über seine persönliche Nachlassquote hinausgehen. Wird er von den Steuer(gerichts)behörden für seine Regressansprüche auf den Zivilweg verwiesen, so stellt das keine Rechtsverweigerung und keine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters dar (E. 2). Es steht auch nicht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3).

 

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