Legge federale
sull’imposta federale diretta
(LIFD)


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Art. 17 Principio 22

1 So­no im­po­ni­bi­li tut­ti i pro­ven­ti di un’at­ti­vi­tà di­pen­den­te, ret­ta dal di­rit­to pri­va­to o pub­bli­co, com­pre­si i pro­ven­ti ac­ces­so­ri, qua­li in­den­ni­tà per pre­sta­zio­ni straor­di­na­rie, prov­vi­gio­ni, as­se­gni, pre­mi per an­zia­ni­tà di ser­vi­zio, gra­ti­fi­ca­zio­ni, man­ce, tan­tiè­mes, van­tag­gi va­lu­ta­bi­li in de­na­ro ri­sul­tan­ti da par­te­ci­pa­zio­ni di col­la­bo­ra­to­re e al­tri van­tag­gi va­lu­ta­bi­li in de­na­ro.23

1bis Qua­le che sia il lo­ro am­mon­ta­re, le spe­se di for­ma­zio­ne e for­ma­zio­ne con­ti­nua24 pro­fes­sio­na­li so­ste­nu­te dal da­to­re di la­vo­ro, com­pre­se le spe­se di ri­qua­li­fi­ca­zio­ne, non co­sti­tui­sco­no van­tag­gi va­lu­ta­bi­li in de­na­ro ai sen­si del ca­po­ver­so 1.25

2 Le li­qui­da­zio­ni in ca­pi­ta­le pro­ve­nien­ti da isti­tu­zio­ni pre­vi­den­zia­li in rap­por­to con l’at­ti­vi­tà di­pen­den­te co­me an­che ana­lo­ghe in­den­ni­tà in ca­pi­ta­le del da­to­re di la­vo­ro so­no im­po­ni­bi­li se­con­do le di­spo­si­zio­ni dell’ar­ti­co­lo 38.

22 In­tro­dot­to dal n. I 1 del­la LF del 17 dic. 2010 sull’im­po­si­zio­ne del­le par­te­ci­pa­zio­ni di col­la­bo­ra­to­re, in vi­go­re dal 1° gen. 2013 (RU 2011 3259; FF 2005 495).

23 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I 1 del­la LF del 17 dic. 2010 sull’im­po­si­zio­ne del­le par­te­ci­pa­zio­ni di col­la­bo­ra­to­re, in vi­go­re dal 1° gen. 2013 (RU 2011 3259; FF 2005 495).

24 Nuo­va espr. giu­sta l’all. n. 23 del­la LF del 20 giu. 2014 sul­la for­ma­zio­ne con­ti­nua, in vi­go­re dal 1° gen. 2017 (RU 201 689; FF 2013 3085). Di det­ta mod. é te­nu­to con­to in tut­to il pre­sen­te te­sto.

25 In­tro­dot­to dal n. I 1 del­la LF del 27 set. 2013 sul trat­ta­men­to fi­sca­le del­le spe­se di for­ma­zio­ne e per­fe­zio­na­men­to pro­fes­sio­na­li, in vi­go­re dal 1° gen. 2016 (RU 2014 1105; FF 2011 2365).

BGE

148 II 189 (2C_199/2020) from 28. Dezember 2021
Regeste: Art. 32k Abs. 1 Satz 3 BPG; Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG; Art. 79b Abs. 3 BVG; die Kapitaleinlage seitens der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zwecks Äufnung einer Überbrückungsrente bei vorzeitigem Altersrücktritt ist trotz gleichzeitigen Bezugs des Alterskapitals abzugsfähig. Die Praxis zum Einkauf in das Vorsorgekapital aus beruflicher Vorsorge, das später in Kapitalform und damit steuerlich privilegiert bezogen wird, findet keine Anwendung auf den Fall, bei welchem mittels Kapitaleinlage eine Überbrückungsrente geäufnet und gleichzeitig das Alterskapital bezogen wird. Die wesentlichen Merkmale einer Überbrückungsrente seitens der Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Befristung bis zum erreichten AHV-Alter, möglicherweise paritätische Finanzierung, Ausschluss des Bezugs in Kapitalform, ordentliche Besteuerung der Rente usw.) schliessen die Missbrauchsgefahr, der Art. 79b Abs. 3 BVG begegnen will, aus. Die Kapitaleinlage ist daher abzugsfähig (E. 3.4.5).

148 II 378 (2C_730/2021) from 19. Mai 2022
Regeste: Art. 16 Abs. 1, Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 DBG; Art. 12 Abs. 2 lit. c StHG; Steuerfolgen einer Entschädigung für die Eintragung einer Bauhöhenbeschränkung; Begriffe der "wesentlichen Beeinträchtigung" und des "Aktiventauschs". Wird ein Grundstück mit einer Dienstbarkeit belastet, beurteilen sich die Einkommenssteuerfolgen dieses Geschäfts aufgrund des Gebots der vertikalen Steuerharmonisierung im Lichte von Art. 12 Abs. 2 lit. c StHG (E. 3.1-3.4). Für die Frage, ob eine Grunddienstbarkeit eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.v. Art. 12 Abs. 2 lit. c StHG bewirkt, ist die Höhe des dafür bezahlten Entgelts ein starker Anhaltspunkt (E. 3.5-3.7). Der steuerneutrale Aktiventausch setzt den Tausch eines Vermögenswerts gegen einen anderen und damit eine Veräusserung voraus. Die Belastung eines Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit, die unter der Wesentlichkeitsschwelle von Art. 12 Abs. 2 lit. c StHG bleibt, stellt keine Veräusserung dar. Dafür erhaltenes Entgelt unterliegt nach Art. 16 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 DBG der Einkommenssteuer (E. 4.1-4.3). Abgrenzung von BGE 139 II 363 (E. 4.4).

148 II 504 (2C_804/2021) from 14. Oktober 2022
Regeste: Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 DBG; Art. 327a Abs. 1 OR; Spesenreglement für Unternehmen (Kreisschreiben Nr. 25 der Schweizerischen Steuerkonferenz in der Fassung vom 18. Januar 2008); Genehmigung durch die Steuerbehörde des Sitzkantons; Grundsatz von Treu und Glauben. Die Auslagen, die der Arbeitgeber in Anwendung eines von der Steuerbehörde des Sitzkantons genehmigten Spesenreglements pauschal erstattet, müssen von der Veranlagungsbehörde, auch eines anderen Kantons, vorbehaltlos akzeptiert werden. Die Veranlagungsbehörde kann daher nicht prüfen, ob die erhaltene Pauschalentschädigung den effektiven Auslagen des Arbeitnehmers entspricht, sondern nur, ob der erstattete Betrag mit der im Spesenreglement vorgesehenen Entschädigung übereinstimmt (E. 5).

148 II 551 (2C_546/2021) from 31. Oktober 2022
Regeste: Art. 16 Abs. 1 und Art. 24 lit. g DBG; Art. 18 und 336a OR; steuerliche Behandlung einer Entschädigung, die im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit wegen missbräuchlicher Kündigung gestützt auf einen gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde. Die Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung stellt als Ganzes eine Genugtuungszahlung im Sinne von Art. 24 lit. g DBG dar. Die Besonderheit dieser Entschädigung und ihr Hauptzweck, den durch die Entlassung verursachten immateriellen Schaden auszugleichen, rechtfertigen, dass sie vollständig steuerfrei ist (E. 5 und 6).

149 II 400 (9C_682/2022, 9C_683/2022) from 23. Juni 2023
Regeste: a Art. 16 DBG; Zeitpunkt der Besteuerung bei nicht fälligen Forderungen. Forderungen bewirken beim Gläubiger grundsätzlich bei Erwerb einen Vermögenszugang und sind grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt steuerbar ("Soll-Methode"). Die Besteuerung setzt aber voraus, dass der Gläubiger einen festen Anspruch erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann, und dass die Erfüllung der Forderung nicht als unsicher erscheint. Nicht fällige Forderungen verschaffen dem Gläubiger mangels Durchsetzbarkeit grundsätzlich noch keinen festen Anspruch. Unsicher ist die Erfüllung einer Forderung namentlich dann, wenn der Schuldner zahlungsunfähig oder -unwillig ist (E. 4). Bei Forderungen, deren Erfüllung im Fälligkeitszeitpunkt wegen Zahlungsunwilligkeit des Schuldners als unsicher zu betrachten ist, erfolgt die Besteuerung grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Erfüllung ("Ist-Methode"; E. 5).

149 II 454 (9C_643/2022) from 24. Juli 2023
Regeste: Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG; Anspruch auf Pauschalabzug für "übrige Berufskosten" bei Vorliegen eines von der Steuerbehörde genehmigten Spesenreglements. Verweigerung des Abzugs für "übrige Berufskosten" durch die kantonalen Behörden, da der Steuerpflichtige gestützt auf ein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement eine Spesenvergütung erhalten hat (E. 3). Unterscheidung zwischen Spesen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Namen und Auftrag des Arbeitgebers und Kosten, welche zur Erzielung des Einkommens erforderlich sind; Darlegung der jüngeren Rechtsprechung, wonach ein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement lediglich die Spesen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Namen und Auftrag des Arbeitgebers betrifft (E. 4). Gewährung des Pauschalabzugs für übrige Berufskosten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG, da eine Verweigerung aufgrund der Spesenvergütung, welche der Steuerpflichtige gestützt auf ein von der Steuerbehörde genehmigtes Reglement erhalten hat, nicht zulässig ist und für die Gewährung des Pauschalabzuges kein Nachweis der tatsächlichen Kosten notwendig ist (E. 5).

150 II 2 (9C_391/2023) from 5. Januar 2024
Regeste: Art. 712l ZGB; Art. 32 Abs. 2 DBG; Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; steuerliche Behandlung des Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften und der Anteile daran. Zivil- und steuerrechtlicher Charakter des Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentumsgemeinschaft und der Einlagen der Stockwerkeigentümer (E. 4.3-4.5). Eine Zahlung des Erwerbers an den Veräusserer einer Stockwerkeinheit für den Anteil am Erneuerungsfonds ist kein "Einkauf" in den Erneuerungsfonds; sie kann einer Einlage in den Erneuerungsfonds nicht gleichgestellt werden und ist steuerlich nicht abzugsfähig (E. 4.6).

150 II 20 (9C_391/2023) from 5. Januar 2024
Regeste: Art. 712l ZGB; Art. 32 Abs. 2 DBG; Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung; steuerliche Behandlung des Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften und der Anteile daran. Zivil- und steuerrechtlicher Charakter des Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentumsgemeinschaft und der Einlagen der Stockwerkeigentümer (E. 4.3-4.5). Eine Zahlung des Erwerbers an den Veräusserer einer Stockwerkeinheit für den Anteil am Erneuerungsfonds ist kein "Einkauf" in den Erneuerungsfonds; sie kann einer Einlage in den Erneuerungsfonds nicht gleichgestellt werden und ist steuerlich nicht abzugsfähig (E. 4.6).

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