Loi fédérale
sur l’impôt fédéral direct
(LIFD)


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Art. 6

1 L’as­sujet­tisse­ment fondé sur un rat­tache­ment per­son­nel est il­lim­ité; il ne s’étend toute­fois pas aux en­tre­prises, aux ét­ab­lisse­ments stables et aux im­meubles situés à l’étranger.

2 L’as­sujet­tisse­ment fondé sur un rat­tache­ment économique est lim­ité aux parties du revenu qui sont im­pos­ables en Suisse selon les art. 4 et 5. Au moins le revenu ac­quis en Suisse doit être im­posé.

3 L’éten­due de l’as­sujet­tisse­ment pour une en­tre­prise, un ét­ab­lisse­ment stable ou un im­meuble est définie, dans les re­la­tions in­ter­na­tionales, con­formé­ment aux règles du droit fédéral con­cernant l’in­ter­dic­tion de la double im­pos­i­tion in­ter­can­t­onale. Si une en­tre­prise suisse com­pense, sur la base du droit in­terne, les pertes subies à l’étranger par un ét­ab­lisse­ment stable avec des revenus ob­tenus en Suisse et que cet ét­ab­lisse­ment stable en­re­gistre des gains au cours des sept an­nées qui suivent, il faut procéder à une ré­vi­sion de la tax­a­tion ini­tiale, à con­cur­rence du mont­ant des gains com­pensés auprès de l’ét­ab­lisse­ment stable; dans ce cas, la perte subie par l’ét­ab­lisse­ment stable à l’étranger ne dev­ra être prise en con­sidéra­tion, a pos­teri­ori, que pour déter­miner le taux de l’im­pôt en Suisse. Dans toutes les autres hy­po­thèses, les pertes subies à l’étranger ne doivent être prises en con­sidéra­tion en Suisse que lors de la déter­min­a­tion du taux de l’im­pôt. Les dis­pos­i­tions prévues dans les con­ven­tions vis­ant à éviter la double im­pos­i­tion sont réser­vées.

4 Les per­sonnes im­pos­ables con­formé­ment à l’art. 3, al. 5, doivent l’im­pôt sur leurs revenus qui sont ex­onérés des im­pôts sur le revenu à l’étranger en vertu de con­ven­tions in­ter­na­tionales ou de l’us­age.

BGE

126 II 126 () from 1. Mai 2000
Regeste: Art. 38 Abs. 2 und Art. 39 BEHG; Art. 1, Art. 2 Abs. 2 lit. c, Art. 6 Abs. 1, Art. 17, Art. 19 und Art. 25 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 DSG; Art. 96 Abs. 2 OG bzw. Art. 8 VwVG; Amtshilfe nach Börsengesetz an die amerikanische Securities and Exchange Commission (SEC) zur Klärung des Verdachts des Vorliegens eines Insiderdelikts. Zuständigkeit der Eidgenössischen Datenschutzkommission. Das Bundesgericht führt ein Meinungsaustauschverfahren grundsätzlich nur, soweit neben seiner eigenen eine allfällige andere letztinstanzliche Zuständigkeit gegeben sein könnte (E. 3). Das Datenschutzgesetz und seine Verfahrensbestimmungen finden auf die Eidgenössische Bankenkommission soweit Anwendung, als der Betroffene selbständige datenschutzrechtliche Ansprüche geltend macht. Hinsichtlich der börsengesetzlichen Amtshilfe hat der Gesetzgeber indessen eine spezifische Regelung geschaffen, deren Beurteilung aus einer börsen- und datenschutzrechtlichen Gesamtsicht zu erfolgen hat, weshalb gegen entsprechende Entscheide ausschliesslich und direkt an das Bundesgericht zu gelangen ist (E. 4 u. 5). Die von der SEC der Eidgenössischen Bankenkommission erteilten Zusicherungen bezüglich der Vertraulichkeit der von dieser in Amtshilfe erhaltenen Angaben und Unterlagen genügen den Anforderungen von Art. 38 Abs. 2 BEHG nicht, weshalb die Amtshilfe zurzeit zu verweigern ist (E. 6).

139 II 78 (2C_708/2011) from 5. Oktober 2012
Regeste: Art. 50, 51 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, Art. 52 DBG; ausländische Betriebsstätte einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz. Grundsätzlich ist der Begriff der Betriebsstätte (Art. 51 Abs. 2 DBG) als solcher nicht unterschiedlich, je nachdem ob sich die Betriebsstätte im Inland oder im Ausland befindet (E. 2). Es dürfen jedoch etwas höhere Anforderungen an Betriebsstätten im Ausland gestellt werden als an solche in der Schweiz; in zweifelhaften Fällen sind Tätigkeiten im Ausland aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz tendenziell der Steuerpflicht in der Schweiz zu unterwerfen (E. 3.1). Im vorliegenden Fall hat die Unternehmung mit Sitz in der Schweiz beweismässig nicht genügend darlegen können, dass ihre angebliche Betriebsstätte auf den Cayman Islands eine relevante Geschäftstätigkeit entfaltet (E. 3.2).

140 II 141 (2C_960/2012, 2C_961/2012) from 23. Januar 2014
Regeste: a Art. 30 Abs. 1 BV; Unregelmässigkeit in der Zusammensetzung einer letzten kantonalen Instanz. Das Bundesgericht prüft die Korrektheit der kantonalrechtlich geregelten Zusammensetzung der Vorinstanzen nur, wenn eine entsprechende Rüge erhoben worden ist; es unterlässt dies, wenn - wie hier - die Beschwerdeführer ausdrücklich darauf verzichtet haben (E. 1).

140 II 157 (2C_585/2012, 2C_586/2012) from 6. März 2014
Regeste: Art. 9 und 127 Abs. 2 BV; Art. 6 DBG; Art. 3 StHG; Grundsätze der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Gleichheit der Besteuerung; Anspruch auf Vertrauensschutz; Umfang der Steuerpflicht betreffend im Ausland gelegene Immobilien; Regelung der Verluste aus im Ausland gelegenen Immobilien in einem System mit Steuerbefreiung unter Progressionsvorbehalt. Anders als das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer regelt das Steuerharmonisierungsgesetz die Frage nicht, ob im Ausland erwirtschaftete Verluste vom steuerbaren Einkommen in der Schweiz abgesetzt werden können. Daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass den Kantonen diesbezüglich eine Regelungsautonomie zukommt. Diese Frage kann hier aber offenbleiben, zumal der Kanton Genf eine Lösung statuiert hat, welche mit jener der direkten Bundessteuer identisch ist (E. 5). Es verstösst weder gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch gegen jenen der Gleichheit der Besteuerung, wenn der Aufwandüberschuss betreffend eine im Ausland gelegene Immobilie bei der Bemessung der Genfer Staats- und Gemeindesteuern nicht zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zugelassen wird (E. 7). Die Veranlagungsverfügungen haben grundsätzlich nur für die betreffende Steuerperiode Gültigkeit und binden die Veranlagungsbehörde nicht im Hinblick auf nachfolgende Steuerperioden (E. 8).

140 II 248 (2C_164/2013, 2C_165/2013) from 28. März 2014
Regeste: Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 7 Abs. 1 DBG; §§ 6-8 StG/SZ; periodenübergreifende Verrechnung von im Ausland erlittenen Verlusten. Die von den Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Beteiligungen an deutschen Gesellschaften 2006 unbestrittenermassen erlittenen und noch nicht verrechneten Verluste sind in der Schweiz bzw. im Kanton Schwyz bei der Veranlagung 2007 satzbestimmend zu berücksichtigen. Die Möglichkeit der Verlustverrechnung entspricht dabei der Rechtslage im interkantonalen Verhältnis und insbesondere auch dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (E. 3.5-3.7).

142 II 446 (2C_857/2015) from 27. Juli 2016
Regeste: Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 1967; Art. 23 VStG; Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung; pauschale Steueranrechnung; Antragsfrist. Für ausländische und dort effektiv versteuerte Erträgnisse können in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Personen eine pauschale Anrechnung an die in der Schweiz erhobene Steuer beantragen, womit eine doppelte Besteuerung vermieden wird (E. 2.1 und 2.2). Dieser Antrag auf pauschale Steueranrechnung ist innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig geworden sind, einzureichen (E. 2.3). Für eine lückenfüllende Anwendung von Art. 23 VStG bleibt kein Raum (E. 2.4). Abweisung der Beschwerde (E. 2.5).

143 II 257 (2C_628/2016, 2C_629/2016) from 10. Februar 2017
Regeste: Art. 3 Abs. 1 DBG; Art. 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 23 Abs. 1 DBA CH-FR; internationale Zuständigkeit zur Besteuerung einer Entschädigung, die im Rahmen der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ausgerichtet wurde. Auslegung der Art. 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 23 Abs. 1 DBA CH-FR (E. 6). Die Entschädigung, welche ein im Kanton Genf ansässiger Steuerpflichtiger bei der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses in Frankreich erhalten hat, ist als "anderes Einkommen" im Sinn von Art. 23 Abs. 1 DBA CH-FR zu qualifizieren. Die Schweiz ist folglich zuständig zur Besteuerung dieses Einkommens, nachdem das Landesrecht dies ebenfalls zulässt (E. 7).

145 II 339 (2C_306/2017) from 3. Juli 2019
Regeste: a Art. 2 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; Art. 3 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung; pauschale Steueranrechnung; Kürzung der Entlastung bei Holdinggesellschaften; Umfang der Delegation an den Bundesrat. Erhebt der Quellenstaat auf ausländischen Lizenzgebühren eine Quellensteuer, führt dies bei der in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Person zu einer Doppelbesteuerung (E. 2). Delegation an Bundesrat für Regelung der Entlastung gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG) (E. 3.1). Funktionsweise und föderaler Hintergrund des Systems der pauschalen Steueranrechnung gemäss Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung (E. 3.1-3.3). Kürzung der Entlastung um zwei Drittel, wenn Kantone und Gemeinden keine Steuer erheben (E. 3.4). Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung geht nicht über Delegationsnorm von Art. 2 Abs. 1 lit. e DBAG hinaus (E. 3.5).

146 II 111 (2C_151/2017 und andere) from 16. Dezember 2019
Regeste: a Art. 105 Abs. 3 DBG; örtliche Zuständigkeit für Veranlagung, wenn Sitz und tatsächliche Verwaltung der juristischen Person auseinanderfallen. Obschon der Ort der tatsächlichen Verwaltung im interkantonalen Verhältnis das Hauptsteuerdomizil darstellt, kommt ihm im Rahmen von Art. 105 Abs. 3 DBG nicht automatisch Vorrang gegenüber dem Sitz zu. Die betroffenen Kantone haben sich vielmehr über den Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer zu verständigen und gegebenenfalls die Eidgenössische Steuerverwaltung anzurufen (E. 2.3.1-2.3.7).

148 II 243 (2C_950/2020) from 17. Dezember 2021
Regeste: Art. 70 Abs. 4 lit. b Halbsätze 1 und 2 DBG in der Fassung vom 23. März 2007; Voraussetzungen des Beteiligungsabzugs, wenn ein Teilpaket von weniger als zehn Prozent veräussert wird. Der Tatbestand des Beteiligungsabzugs, den Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften beanspruchen können, sofern sie bei der Veräusserung von Anteilsrechten einen Kapitalgewinn erzielen, setzt bezüglich dieser Beteiligung kumulativ eine Mindesthaltedauer von einem Jahr, eine Mindestbeteiligungsquote von zehn Prozent und eine Mindestveräusserungsquote von zehn Prozent voraus. Wird ein Teilpaket von weniger als zehn Prozent veräussert, kommt der Beteiligungsabzug nur infrage, wenn zuvor mindestens einmal ein Paket von mehr als zehn Prozent veräussert worden ist (Halbsatz 1) und zudem die Voraussetzungen von Halbsatz 2 der Norm erfüllt sind (E. 4.2-4.5). Es ist unvermeidlich, dass sich aufgrund des Schwellenbetrags unterschiedliche Steuerfolgen ergeben können (E. 4.6).

149 II 177 (9C_689/2022) from 12. April 2023
Regeste: Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 85 und 86 DBG sowie Art. 32 und 33 StHG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung); Quellensteuer; Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für eine Hochrechnung des Einkommens, welches ein Arbeitnehmer erzielt hat, zur Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens. Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip verlangt insbesondere, dass die Steuersätze in einem formellen Gesetz vorgesehen sein müssen. Das System der Quellensteuer, wie es bis 31. Dezember 2020 in Kraft stand, sah keine gesetzliche Grundlage dafür vor, dass das satzbestimmende Einkommen aus dem Einkommen, welches ein der Besteuerung an der Quelle unterliegende Arbeitnehmer erzielte, hochgerechnet (oder gemäss der Terminologie der kantonalen Instanzen "annualisé") werden muss. Aus dem Umstand, dass der Schuldner der steuerbaren Leistung das satzbestimmende Einkommen nicht aufgrund einer Hochrechnung der tatsächlichen Einkommen seiner Angestellten berechnet hat, resultieren demnach keine entgangenen Steuern, die von ihm nachgefordert werden könnten (E. 8.3).

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