Legge federale
sull’imposta preventiva
(LIP)1

1 Abbreviazione introdotta dal n. I 4 della LF del 10 ott. 1997 sulla riforma 1997 dell’imposizione delle imprese, in vigore dal 1° gen. 1998 (RU 1998 669; FF 1997II 963).


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Art. 15

4. Re­spon­sa­bi­li­tà so­li­da­le

 

1 So­no so­li­dal­men­te re­spon­sa­bi­li con il con­tri­buen­te:

a.
per l’im­po­sta pre­ven­ti­va do­vu­ta da una per­so­na giu­ri­di­ca, da una so­cie­tà com­mer­cia­le sen­za per­so­na­li­tà giu­ri­di­ca o da un in­ve­sti­men­to col­let­ti­vo di ca­pi­ta­le che ven­go­no sciol­ti: le per­so­ne in­ca­ri­ca­te del­la li­qui­da­zio­ne, si­no a con­cor­ren­za del ri­ca­va­to del­la li­qui­da­zio­ne;
b.
per l’im­po­sta pre­ven­ti­va do­vu­ta da una per­so­na giu­ri­di­ca o da un in­ve­sti­men­to col­let­ti­vo di ca­pi­ta­le che tra­sfe­ri­sce la se­de all’este­ro: gli or­ga­ni e, nel ca­so del­la so­cie­tà in ac­co­man­di­ta per in­ve­sti­men­ti col­let­ti­vi di ca­pi­ta­le, la ban­ca de­po­si­ta­ria, si­no a con­cor­ren­za del pa­tri­mo­nio net­to del­la per­so­na giu­ri­di­ca e dell’in­ve­sti­men­to col­let­ti­vo di ca­pi­ta­le.58

2 Le per­so­ne de­si­gna­te al ca­po­ver­so 1 ri­spon­do­no sol­tan­to dei cre­di­ti d’im­po­sta, de­gli in­te­res­si e del­le spe­se che sor­go­no, che so­no fat­ti va­le­re dall’au­to­ri­tà o sca­do­no sot­to la lo­ro ge­stio­ne; la lo­ro re­spon­sa­bi­li­tà si estin­gue se pro­va­no di aver fat­to tut­to quan­to era in lo­ro po­te­re per giun­ge­re all’ac­cer­ta­men­to e all’adem­pi­men­to del cre­di­to fi­sca­le.

3 La per­so­na so­li­dal­men­te re­spon­sa­bi­le ha i me­de­si­mi di­rit­ti e do­ve­ri pro­ce­du­ra­li del con­tri­buen­te.

58 Nuo­vo te­sto giu­tsa l’all. n. II 8 del­la L del 23 giu. 2006 su­gli in­ve­sti­men­ti col­let­ti­vi, in vi­go­re dal 1° gen. 2007 (RU 20065379; FF 20055701).

BGE

94 I 151 () from 31. Mai 1968
Regeste: Emissionsabgabe auf Anteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BG über Ergänzung und Abänderung der eidgenössischen Stempelgesetzgebung, vom 24. Juni 1937). Leistungen der Gesellschafter, durch die das Gesellschaftsvermögen ohne Erhöhung des Stammkapitals vermehrt wird, unterliegen der Emissionsabgabe. Anwendungsfall: Einbringung einer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft. Berechnung der Abgabe (Erw. I 1 und 2). Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen (BG vom 13. Oktober 1965; schweizerisch-deutsches Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Juli 1931). Die Rückerstattung der Einlagen, welche die Gesellschaft von den Gesellschaftern ohne Erhöhung des Stammkapitals erhalten hat, unterliegt der Verrechnungssteuer nicht (Erw. II 1 und 2).

115 IB 274 () from 20. Oktober 1989
Regeste: Verrechnungssteuerpflicht bei der faktischen Liquidation einer Holdinggesellschaft. Solidarische Mithaftung der Liquidatoren. Meldeverfahren. BG über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG), VO zum BG über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 1966 (VStV). 1. Steuerbare Erträge, geldwerte Leistungen an Beteiligte und Liquidationsüberschüsse (E. 9). 2. Faktische Liquidation durch Entzug der wirtschaftlichen Substanz ohne formellen Auflösungsbeschluss und Liquidationswillen der Gesellschaftsorgane (E. 10). 3. Voraussetzung der Verrechnungssteuerpflicht bei der faktischen Liquidation einer Aktiengesellschaft: - Ausschüttung des Liquidationsüberschusses an die Aktionäre der Gesellschaft oder an diesen nahestehende Dritte (E. 11). - Die handelnden Organe können erkennen, dass der Liquidationsüberschuss an Aktionäre oder nahestehende Personen ausgeschüttet wird (E. 12). 4. Berechnung des verrechnungssteuerpflichtigen Liquidationsüberschusses nach dem Verkehrswert der verkauften Aktiven (E. 13). 5. Solidarische Mithaftung der Liquidatoren für die von der faktisch liquidierten Gesellschaft geschuldeten Verrechnungssteuern: - Liquidator ist, wer selbständig zu den Entscheidungen in der Gesellschaft und zu den Liquidationshandlungen beiträgt, auch wenn er nur mit den Käufern des Gesellschaftsvermögens verhandelt (E. 14, 17). - Wer die Verträge über den Verkauf der Aktiven mitunterzeichnet, ist Liquidator (E. 15, 16). - Wer zwar weiss, dass die Gesellschaft liquidiert werden soll, jedoch bloss als Angestellter oder Beauftragter (z.B. als Rechtsanwalt oder Treuhänder) unselbständige Dienste leistet, haftet nicht als Liquidator für die Verrechnungssteuern der Gesellschaft (E. 18). - Um sich von der Liquidatorenhaftung zu befreien, muss der Liquidator seine Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen erfüllt und für die Sicherstellung und Bezahlung der Steuerforderung alles getan haben, was vernünftigerweise verlangt werden kann (E. 14). 6. Bei der Bestimmung der solidarisch für die Verrechnungssteuern mithaftenden Personen steht der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein Ermessensspielraum zu. Über das interne Regressverhältnis unter den solidarisch Mithaftenden hat sie nicht zu entscheiden (E. 19). 7. Meldeverfahren, Voraussetzungen: weder die Eidgenössische Steuerverwaltung noch das Bundesgericht haben über den Rückerstattungsanspruch natürlicher Personen zu entscheiden. Das Meldeverfahren ist nur zu bewilligen, wenn eine Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs von vornherein ausser Betracht fällt (E. 20).

115 IB 393 () from 9. Oktober 1989
Regeste: Art. 15 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VStG; Mithaftung des Liquidators; Befreiungsbeweis. Der Verwaltungsrat ("Strohmann") haftet als Liquidator solidarisch für die Verrechnungssteuer, welche die ohne formelle Liquidation aufgelöste Gesellschaft auf dem Liquidationsüberschuss schuldet. Er kann sich von seiner Mithaftung nicht befreien, indem er geltend macht, er habe bloss seinen Namen zur Verfügung gestellt.

136 II 525 (2C_17/2010) from 29. Juli 2010
Regeste: Art. 29 und 30 BV; Art. 115 StG/GR; Nachlass- und Erbschaftssteuer; Zuständigkeit der Steuer(gerichts)behörden oder der Zivilgerichtsbarkeit für die Beurteilung von steuerschuldbezogenen Regressansprüchen unter Nachlassbegünstigten? Gemäss einer aus Art. 115 StG/GR abgeleiteten Praxis wendet sich die bündnerische Steuerverwaltung für den Bezug der Nachlass- und der Erbschaftssteuer noch vor Verteilung des Nachlasses an einen solventen Nachlassempfänger, dessen Anteil einen grösseren Betrag ausmacht als die gesamte Steuerschuld. Diese wird von ihm eingefordert, und es liegt in der Folge an ihm, von den anderen Erben und Legatären die Rückerstattung derjenigen Teile der Steuerschuld zu erreichen, welche über seine persönliche Nachlassquote hinausgehen. Wird er von den Steuer(gerichts)behörden für seine Regressansprüche auf den Zivilweg verwiesen, so stellt das keine Rechtsverweigerung und keine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters dar (E. 2). Es steht auch nicht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3).

 

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