Verordnung des EDI
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Art. 15 Angabe des Produktionslandes
1 Ein Lebensmittel gilt als in einem Land produziert, wenn es in diesem Land:
2 Als vollständig in einem Land erzeugt gelten:
3 Als in diesem Land genügend bearbeitet oder verarbeitet gilt ein Lebensmittel, wenn es in diesem Land in einer Weise bearbeitet worden ist, dass es dadurch seine charakteristischen Eigenschaften oder eine neue Sachbezeichnung erhalten hat. 4 Anstelle eines Produktionslandes kann bei verarbeiteten Lebensmitteln ein übergeordneter geografischer Raum angegeben werden, wie «EU» oder «Südamerika». Bezüglich der Angabe des Produktionslandes gelten geschnittene Mischprodukte und Honigmischungen als verarbeitete Lebensmittel. 5 Bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen ist anstelle des Produktionslandes das Fanggebiet nach Anhang 4 anzugeben. 6 Auf die Angabe des Produktionslandes kann verzichtet werden, wenn dieses aus der Sachbezeichnung oder aus der Adresse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g ersichtlich ist. Als Mindestanforderung an diese Adresse gilt die Angabe von Land, Postleitzahl und Ort. 7 Die Angabe des Produktionslandes kann abgekürzt werden, wenn eine Abkürzung nach dem ISO 2-Code nach dem Länderverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik im Gebrauchstarif in der Fassung vom 1. Januar 201924 verwendet wird. Abkürzungen dürfen nur für von der Schweiz anerkannte Länder verwendet werden.25 24 Der Gebrauchstarif kann bei der Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003Bern, kostenlos eingesehen und bezogen werden. 25 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337). |
