Verordnung des EDI
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Art. 22 Erforderliche Angaben
1 Die Nährwertdeklaration muss folgende Angaben enthalten: Energiewert und Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiss und Salz. 2 Zulässig ist auch die Angabe nur des Energiewerts und des Gehaltes an Fett, Kohlenhydraten, Eiweiss und Salz. 3 Eine Nährwertdeklaration muss nach Absatz 1 erfolgen, wenn ein Lebensmittel:
4 Absatz 3 gilt auch für Lebensmittel nach Anhang 9. 33 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337). |