Verordnung des EDI
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Art. 29 Allgemeine Bestimmungen zu nährwertbezogenen Angaben
1 Nährwertbezogene Angaben sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafischer Elemente oder Symbole jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt. 2 Ein Lebensmittel besitzt besondere positive Nährwerteigenschaften:
3 Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Anhang 13 vorgesehen sind und die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen. |