Verordnung des EDI
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Art. 33 Bewilligungserteilung
Das BLV bewilligt eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht in Anhang 14 aufgeführt ist, wenn die Anforderungen nach Artikel 38 Absatz 2 LGV erfüllt sind und anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Studien der Nachweis erbracht werden kann, dass die gesundheitsbezogene Angabe die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen einhält. |