Verordnung des EDI
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Art. 16 Angabe der Herkunft von Zutaten
1 Die Herkunft eines Ausgangsproduktes nach Artikel 15 Absatz 2, das als Zutat zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet wird, ist anzugeben, wenn:
2 Stammt eine nach Absatz 1 zu deklarierende Zutat aus unterschiedlichen Ländern, sind alle Herkunftsländer anzugeben. 3 In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a ist bei in Artikel 1 VLtH26 aufgeführten Zutaten tierischer Herkunft die Herkunft des Tieres bereits dann anzugeben, wenn ihr Anteil am Enderzeugnis 20 Massenprozent oder mehr beträgt. 4 Die Angabe der Herkunft einer Zutat erfolgt im Verzeichnis der Zutaten oder im gleichen Sichtfeld wie dieses. |