1 Für einzelne Stücke Rindfleisch müssen die Bewilligungsnummern des Schlachthofes und des Zerlegebetriebes angegeben werden sowie das Land, in dem das Tier:
- a.29
- geboren wurde; und
- b.
- den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat; oder
- c.
- den überwiegenden Gewichtszuwachs erfahren hat.
2 In Abweichung von Absatz 1 kann bei Rindfleisch die Angabe «Herkunft: Nicht EU/EWR» oder «Herkunft: Nicht Schweiz» in Verbindung mit «geschlachtet in: (Name des Landes)» aufgeführt werden, wenn:
- a.
- das Fleisch ausserhalb der EU produziert wurde und zum Zwecke des Inverkehrbringens in der Schweiz eingeführt wird;
- b.
- die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen nicht verfügbar sind.
3 Für einzelne Stücke von Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel ist das Land, in dem es geschlachtet wurde, anzugeben und das Land:
- a.
- in dem das Tier den überwiegenden Gewichtszuwachs erfahren; oder
- b.
- in dem es den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat.
4 In Abweichung von Absatz 3 kann bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Angabe «Aufgezogen ausserhalb der EU/EWR» oder «Aufgezogen ausserhalb der Schweiz» in Verbindung mit «geschlachtet in: (Name des Landes, in dem das Tier geschlachtet wurde)» aufgeführt werden, wenn:
- a.
- das Fleisch ausserhalb der EU produziert wurde und zum Zwecke des Inverkehrbringens in der Schweiz eingeführt wird;
- b.
- die in Absatz 3 vorgesehenen Informationen nicht verfügbar sind.
5 Wurden die Tiere im selben Land geboren, aufgezogen und geschlachtet, so kann «Herkunft Land X» angegeben werden.
6 Für Hackfleisch, das als solches abgegeben wird, ist das Produktionsland des Hackfleischs anzugeben. Das Herkunftsland des Fleisches ist nur anzugeben, wenn das Land nicht mit dem Produktionsland des Hackfleischs übereinstimmt.
7 …30
27 Die Berichtigung vom 7. Juni 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 3339).
28 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).
29 Berichtigung vom 12. Juni 2018 (AS 2018 2317).
30 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337).