Verordnung des EDI
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Art. 19 Grundsatz und Ausnahmen
1 Lebensmittel sind mit einer Bezeichnung zu versehen, mit der sich das Warenlos, zu dem sie gehören, feststellen lässt. 2 Die Angabe des Warenloses ist nicht erforderlich:
32 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2337). |