Verordnung des EDI
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Art. 21 Grundsätze
1 Die Nährwertdeklaration ist obligatorisch. Ausgenommen sind Lebensmittel nach Anhang 9. 2 Bei Lebensmitteln nach Anhang 9 kann die Nährwertdeklaration freiwillig erfolgen. 3 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Nahrungsergänzungsmittel sowie für Mineral- und Quellwasser. |