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Verordnung des EDI
betreffend die Information über Lebensmittel
(LIV)

vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2023)

Art. 21 Grundsätze

1 Die Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on ist ob­li­ga­to­risch. Aus­ge­nom­men sind Le­bens­mit­tel nach An­hang 9.

2 Bei Le­bens­mit­teln nach An­hang 9 kann die Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on frei­wil­lig er­fol­gen.

3 Die Be­stim­mun­gen die­ses Ab­schnitts gel­ten nicht für Nah­rungs­er­gän­zungs­mit­tel so­wie für Mi­ne­ral- und Quell­was­ser.