Verordnung des EDI
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Art. 26 Berechnung und Mengenangaben von Energiewert und Nährstoffmengen
1 Der Energiewert ist unter Anwendung der Umrechnungsfaktoren nach Anhang 12 zu berechnen. 2 Der Energiewert und die Nährstoffmengen sind unter Verwendung der in Anhang 11 aufgeführten Masseinheiten auszudrücken. 3 Anzugeben sind der Energiewert und die Nährstoffmengen des Lebensmittels zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten. Diese Informationen können sich jedoch auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden. 4 Die Angaben müssen sich auf Durchschnittswerte stützen aus:
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