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Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)
vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 28Angabe je Portion oder je Verzehreinheit
1 In den folgenden Fällen können der Energiewert und die Mengen an Nährstoffen je Portion oder je Verzehreinheit in für Konsumentinnen und Konsumenten leicht erkennbarer Weise ausgedrückt werden:
a.
wenn die Angabe zusätzlich zur Angabe je 100 g oder je 100 ml (Art. 27 Abs. 1 und 2) erfolgt;
b.
im Falle von Artikel 27 Absatz 3: wenn die Angabe zusätzlich zu oder anstelle der Angabe je 100 g oder je 100 ml erfolgt.
2 Erfolgt eine Angabe nach Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b, so dürfen die Nährstoffmengen und der Prozentsatz der in Anhang 10 Teil B festgelegten Referenzmengen auch nur je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden. Der Energiewert muss je 100 g oder je 100 ml sowie je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden.
3 Erfolgt die Angabe je Portion oder je Verzehreinheit, so muss die zugrunde gelegte Portion oder Verzehreinheit quantifiziert und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen oder Verzehreinheiten angegeben werden.
4 Die zugrunde gelegte Portion oder Verzehreinheit ist in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration anzugeben.